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Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsent-schädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Kosten für Porto etc.
Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 04. Mai 2007.
Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 18. Juni 2010.
Schützenvogtstellvertr. Schützenvogt
Satzung der Schützengesellschaft Clausthal von 1523 e. V.
§ 1 Name und Sitz
- Die Schützengesellschaft führt den Namen „Schützengesellschaft Clausthal von 1523 e. V.“. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter VR 170134 eingetragen.
- Die Schützengesellschaft hat ihren Sitz in Clausthal-Zellerfeld.
- Die Schützengesellschaft ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes, des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e. V., des Kreisverbandes Oberharzer Schützenbund e. V., des Landesportbundes und des Kreissportbundes, deren Satzungen sie anerkennt.
§ 2 Zweck
- Die Schützengesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Schützengesellschaft ist es, Förderung und Pflege des Schießsportes, Erhaltung und Pflege von Brauchtum und Sitte durchzuführen.
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Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
- Pflege und Ausübung des Schiessens auf sportlicher Grundlage.
- Abhaltung von Veranstaltungen schiesssportlicher Art, insbesondere Austragung von Wettkämpfen und Meisterschaften aller Disziplinen.
- Ausbildung eines guten Nachwuchses im Schiesssport.
- Förderung des Schiesssportes als Volkssport.
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist die Schützengesellschaft zu politischer und konfessioneller Neutralität verpflichtet.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 4 Mitglieder
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Die Schützengesellschaft hat:
- Mitglieder über 18 Jahre (ordentliche Mitglieder).
- jugendliche Mitglieder.
- Ehrenmitglieder.
- Zur Aufnahme in die Schützengesellschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der an das Offizium zu richten ist.
- Mitglieder, die sich um die Schützengesellschaft ganz besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Offiziums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein bisheriger Schützenvogt kann zum Ehrenschützenvogt der Schützengesellschaft ernannt werden. Entsprechendes gilt auch für andere bisherige Mitglieder des Offiziums.
- Ehrenmitglieder können nicht Mitglieder des Offiziums der Schützengesellschaft sein.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Durch seinen Beitritt anerkennt das Mitglied die Satzung der Schützengesellschaft und ist verpflichtet, die Satzung zu achten.
- Alle Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Beschluss des Offiziums von Fall zu Fall bestimmt.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, insbesondere die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten und die zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes vom Offizium oder Ausschuss erlassenen Anordnungen zu respektieren.
- Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, jugendliche Mitglieder haben kein Wahlrecht.
- Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
- Der Verein und die Mitglieder seiner Organe haften nicht für die aus der Zweckerfüllung des Vereins entstehenden Gefahren oder Schäden.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in der Schützengesellschaft erlischt:
- durch Tod des Mitgliedes.
- durch Austrittserklärung.
- durch Ausschluss.
- Der Austritt aus der Schützengesellschaft ist schriftlich gegenüber dem Offizium mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalenderjahres zu erklären. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.
§ 7 Organe der Schützengesellschaft
Die Organe der Schützengesellschaft sind:- das Offizium,
- der Ausschuss,
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Offizium
- Das Offizium besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden (Schützenvogt),
- dem 2. Vorsitzenden (stellvertr. Schützenvogt),
- dem Schatzmeister (1. Siebner),
- dem Schriftführer (2. Siebner),
- dem Schiesssportleiter
- der Damenleiterin,
- dem Jugendleiter.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Schützenvogt und der stellvertretende Schützenvogt. Sie vertreten die Schützengesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
- Die Mitglieder des Offiziums werden jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Ausschuss
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Der Ausschuss besteht aus:
- den Mitgliedern des Offiziums.
- acht weiteren Mitgliedern als Beisitzer.
- Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Ausschuss wird vom Schützenvogt nach Bedarf schriftlich einberufen. Die Frist zur Einberufung des Ausschusses beträgt 2 Wochen. Der Ausschuss muss vom Schützenvogt einberufen werden, wenn dieses von mindestens 4 Mitgliedern des Ausschusses schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
- Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Schützengesellschaft. Sie soll als ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres zusammentreten. Sie wird vom Schützenvogt, im Verhinderungsfalle vom stellvertr. Schützenvogt mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in den Öffentlichen Anzeigen für den Harz / Goslarsche Zeitung, wobei es ausreicht, dass die Tagesordnung im Schützenheim fristgerecht ausgehängt und in der Zeitungsveröffentlichung auf diesen Aushang verwiesen wird. Form und Frist der Ladung gelten auch für außerordentliche Mitgliederversammlungen. Auf Beschluss des Offiziums kann die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung in dringenden Fällen auf eine Woche abgekürzt werden.
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Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Wahl des Offiziums und des Ausschusses, wobei eine Ersatzwahl von ausgeschiedenen Mitgliedern für den Rest der ordentlichen Wahlperiode erfolgt,
- Entlastung des Offiziums und des Ausschusses,
- Wahl der Kassenrevisoren,
- Wahl der Schiesswarte,
- Wahl des Pressewartes,
- Wahl des Chronisten,
- Wahl des/der Fahnenträger,
- Wahl des Strafwartes,
- Wahl des Festausschusses,
- Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Kreisverbandes Oberharzer Schützenbund e. V.,
- Entgegennahme der Berichte des Schützenvogtes und der anderen Offiziumsmitglieder,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Widerruf von Ehrenmitgliedschaften,
- Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,
- Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung der Schützengesellschaft.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Offizium, die Mehrheit der Ausschussmitglieder oder 15 stimmberechtigte Mitglieder der Schützengesellschaft dieses schriftlich, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. -
Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind das Offizium, der Ausschuss, sowie jedes ordentliche Mitglied. Anträge ordentlicher Mitglieder müssen spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung dem Schützenvogt schriftlich eingereicht werden.
Anträge auf Änderung der Satzung sind nur zulässig, wenn diese vor Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an das Offizium gestellt sind. Die Tagesordnung muss hierzu den Punkt »Satzungsänderung« besonders aufführen. Unter den Tagesordnungspunkten „Anträge“ oder „Verschiedenes“ sind Satzungsänderungen nicht zulässig. - Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Kassenrevisoren
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Kassenrevisoren und einen Ersatzrevisor. Diesen obliegt es, unverzüglich nach dem Ende des Geschäftsjahres die Kassen-und Finanzgeschäfte der Schützengesellschaft zu prüfen und der Jahreshauptversammlung über die durchgeführte Kassenprüfung Bericht zu erstatten. Ausschussmitglieder können nicht Kassenrevisoren sein. Wiederwahl ist zulässig.§ 12 Zweckvermögen
Die Schützengesellschaft ist berechtigt, soweit ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wird, zur Verwirklichung des in § 2 dieser Satzung bestimmten Zweckes unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 6 + 7 AO 77 ein Zweckvermögen anzusammeln, das jedoch nur ausschließlich und unmittelbar für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden darf.§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeiten der Verbandsorgane
Die Mitglieder der Verbandsorgane sind sämtlich grundsätzlich ehrenamtlich tätig.Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsent-schädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Kosten für Porto etc.
§ 14 Auflösung der Schützengesellschaft
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bergstadt Clausthal-Zellerfeld, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Jugendsports zu verwenden hat.§ 15 Geschäftsordnung
Die vereinsinternen Dinge werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit aufgestellt und geändert werden kann. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung sind für alle Mitglieder der Schützengesellschaft Clausthal v. 1523 e. V. verbindlich.Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 04. Mai 2007.
Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 18. Juni 2010.
Schützenvogtstellvertr. Schützenvogt